Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989

§ 15 Vertragsrecht

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 14 § 16